1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Ingenieurleistungen, insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Berechnungs-, Beratungs- und Projektleistungen der Rheokrat Engineering Inh. Philipp Streck gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Diese AGB gelten auch für Leistungen im Rahmen von Prototypenentwicklung, Versuchsdurchführung, Materialentwicklung sowie sonstige technische Entwicklungsarbeiten.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand der Leistungen ist die Erbringung ingenieurtechnischer Tätigkeiten nach bestem Wissen und Stand der Technik.
2.2 Ein konkreter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Bei Entwicklungsprojekten können Ergebnisse variieren und sind naturgemäß abhängig von Materialverhalten, Versuchsbedingungen und externen Einflüssen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Daten und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
3.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
4. Vergütung
4.1 Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand oder Projektpauschale, sofern nicht anders vereinbart.
4.2 Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
5. Nutzungsrechte / geistiges Eigentum
5.1 Sämtliche im Rahmen der Leistung entstehenden Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.2 Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt nur im vertraglich festgelegten Umfang nach vollständiger Zahlung.
6. Haftung
6.1 Es gilt die Haftung nach Ziffer 8 der Haupt-AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
6.2 Für wirtschaftliche Entscheidungen, die auf Entwicklungs- oder Beratungsergebnissen beruhen, wird keine Haftung für deren wirtschaftlichen Erfolg übernommen.
7. Abnahme
7.1 Bei Werkleistungen (z. B. Prototypen, konkrete Entwicklungsergebnisse) ist eine Abnahme durch den Auftraggeber erforderlich.
7.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Ergebnis nutzt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht.
8. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – sofern zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
